Rechte und Pflichten in der Ausbildung

24 / 01 / 2023 | Ausbildung, Infotag

Tipps von der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e.V.

Welche Rechte und Pflichten habt ihr in der Ausbildung? Anbei eine kleine Übersicht mit Tipps von Sophie Drechsler, Syndikusrechtsanwältin bei den Unternehmerverbänden Südhessen.

Ausbildungsvertrag

Nach § 11 Absatz 1 des Berufsausbildungsgesetzes (kurz „BBiG“) ist euer künftiger Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die wesentlichen Inhalte eures Ausbildungsverhältnisses spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen und euch gegenüber mitzuteilen. Typischerweise geschieht dies durch die Aushändigung eines schriftlichen Ausbildungsvertrags. Ihr müsst beispielsweise schriftlich über die Art, die zeitliche Gliederung sowie das Ziel eurer Berufsausbildung informiert werden. Auch der Beginn und die Dauer der Berufsausbildung, der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, der Probezeit, des Urlaubs sowie die Höhe und Zusammensetzung eurer Vergütung sind euch u.a. vorab schriftlich mitzuteilen. Übrigens: Falls ihr noch minderjährig sein solltet, müsste ihr euch beim Abschluss des Ausbildungsvertrags durch euren gesetzlichen Vertreter (d.h. im Regelfall durch eure Eltern) vertreten lassen. Diese müssten dann den schriftlichen Ausbildungsvertrag unterzeichnen.

Einkommen

Ihr habt Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese hat außerdem mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, anzusteigen. Für das erste Ausbildungsjahr, sofern dieses im Kalenderjahr 2023 begonnen werden soll, schreibt das Gesetz eine Mindestvergütung von 620 EUR brutto vor. Allerdings kann es für bestimmte Ausbildungsberufe auch einen gültigen und anzuwendenden Tarifvertrag geben, der die für euch maßgebliche monatliche Ausbildungsvergütung sowie etwaige Sonderleistungen regelt.

Gesundheitszeugnis

Wenn ihr noch nicht volljährig seid, darf euch euer Ausbildungsbetrieb nur beschäftigen, wenn ihr diesem vorab eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Damit soll nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sichergestellt werden, dass ihr keine gesundheitlichen Schäden durch die Ausbildungstätigkeit erleidet. Zwischen der Untersuchung und dem Beginn eurer Ausbildung dürfen maximal 14 Monate liegen.

Inhalte

Die genauen Inhalte eurer Ausbildung sind natürlich je nach Art des zu erlernenden Berufs ganz unterschiedlich. Genaueres findet ihr in der für euren Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsverordnung, welche neben der Ausbildungsdauer auch die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beinhaltet, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sein müssen sowie eine Aufzählung der Ausbildungsinhalte.

Krankheit

Wenn ihr während der Ausbildung krank werden solltet, müsste ihr euch vor – spätestens zu – eurem Arbeitsbeginn, noch am gleichen Tag in eurem Ausbildungsbetrieb (und während der Berufsschulzeit auch in der Berufsschule) krankmelden. Je nach vertraglicher Regelung in eurem Ausbildungs- oder anzuwendenden Tarifvertrag seid ihr darüber hinaus dazu verpflichtet, eure Arbeitsunfähigkeit ab einem bestimmten Tag auch durch einen Arzt feststellen zu lassen. Euer Ausbildungsbetrieb darf euch zwar nicht fragen, welche Krankheit ihr habt, aber er kann sich erkundigen, wie lange ihr voraussichtlich ausfallen werdet.

Lern- und Sorgfaltspflicht

Ihr müsst euch bemühen, diejenige berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Hierfür ist es unerlässlich, dass ihr die im Rahmen eurer Ausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig ausführt und an allen Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere am Berufsschulunterricht, teilnehmt. Die hierfür zur Verfügung gestellten Betriebsmittel eures Ausbildungsbetriebs sind pfleglich zu behandeln.

Probezeit

Die Probezeit muss nach § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die für euch einschlägige Länge der Probezeit ergibt sich aus eurem Ausbildungsvertrag oder ggf. auch aus einem anzuwendenden Tarifvertrag.

Kündigung

Innerhalb der Probezeit könnt ihr euer Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen. Das gleiche Recht hat aber auch euer Ausbildungsbetrieb. Nach Ablauf der Probezeit darf euch euer Ausbildungsbetrieb nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen. Ein Beispiel für einen wichtigen Grund wäre etwa ständiges unentschuldigtes Fehlen oder wiederholte Verstöße gegen die vereinbarten Arbeitszeiten. Eine solche Kündigung müsste euer Ausbildungsbetrieb auch schriftlich begründen. Wenn ihr den Wunsch haben solltet, eure Ausbildung abzubrechen oder eine andere Ausbildung beginnen wollt, könnte ihr euer bestehendes Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, d.h. ihr müsst diese eigenhändig unterschreiben. Solltet ihr minderjährig sein, ist die Kündigung durch eure gesetzlichen Vertreter (d.h. im Regelfall durch eure Eltern) eigenhändig zu unterzeichnen. Dieses im Original unterzeichnete Dokument sollte von euch dann an euren Ausbildungsbetrieb gesendet werden oder ihr übergebt das Schreiben direkt dort vor Ort.

Zeugnis

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat euch der Ausbildende ein schriftliches Zeugnis auszustellen.