Ausbildungsvertrag:
Gemäß § 11 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist euer zukünftiger Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die wesentlichen Inhalte eures Ausbildungsverhältnisses spätestens vor Beginn der Ausbildung schriftlich oder in digitaler Form festzuhalten und euch zu übermitteln. Dies erfolgt üblicherweise durch die Übergabe eines Ausbildungsvertrags in Papierform. Alternativ kann der Vertrag auch in digitaler Form bereitgestellt werden, sofern ihr die Möglichkeit habt, diesen zu speichern und auszudrucken. Der Ausbildungsvertrag muss unter anderem Informationen zur Art der Ausbildung, der zeitlichen Gliederung sowie dem Ausbildungsziel enthalten. Ebenso müsst ihr über den Beginn und die Dauer der Berufsausbildung, die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit, die Dauer der Probezeit, den Urlaub sowie über die Höhe und Zusammensetzung eurer Vergütung informiert werden. Falls ihr noch minderjährig seid, muss der Ausbildungsvertrag von euren gesetzlichen Vertretern (d.h. im Regelfall durch eure Eltern) abgeschlossen werden. Zudem seid ihr gemäß § 13 Nr. 8 BBiG verpflichtet, den Empfang des Ausbildungsvertrags gegenüber eurem Ausbildungsbetrieb zu bestätigen.
Vergütung:
Ihr habt Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese hat außerdem mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, anzusteigen. Für das erste Ausbildungsjahr schreibt das Gesetz eine Mindestvergütung von 649,00 EUR brutto vor; sofern die Ausbildung im Kalenderjahr 2025 begonnen wird. Häufig gibt es für bestimmte Ausbildungsberufe jedoch einen gültigen und anzuwendenden Tarifvertrag, der die für euch maßgebliche monatliche Ausbildungsvergütung sowie etwaige Sonderleistungen regelt.
Gesundheitszeugnis:
Wenn ihr noch nicht volljährig seid, darf euch euer Ausbildungsbetrieb nur beschäftigen, wenn ihr ihm vorab eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Damit soll nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sichergestellt werden, dass ihr keine gesundheitlichen Schäden durch die Ausbildungstätigkeit erleidet. Zwischen der ärztlichen Untersuchung und dem Beginn eurer Ausbildung dürfen maximal 14 Monate liegen.
Inhalte:
Die genauen Inhalte eurer Ausbildung variieren selbstverständlich je nach Art des zu erlernenden Berufs. Detaillierte Informationen dazu könnt ihr in der für euren Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsverordnung nachlesen. Diese regelt nicht nur die Ausbildungsdauer, sondern listet auch die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf, die im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden müssen und enthält eine Aufzählung über die einzelnen Ausbildungsinhalte.
Krankheit:
Solltet ihr krank werden, müsst ihr euch spätestens bis zu eurem Arbeitsbeginn am selben Tag in eurem Ausbildungsbetrieb (und während der Berufsschulzeit auch in der Berufsschule) krankmelden. Je nach vertraglicher Regelung in eurem Ausbildungsvertrag oder anzuwendenden Tarifvertrag seid ihr verpflichtet, eure Arbeitsunfähigkeit ab einem bestimmten Tag – spätestens aber am nächsten Arbeitstag, wenn ihr länger als drei Kalendertage krank seid – auch durch einen Arzt feststellen zu lassen. Euer Ausbildungsbetrieb darf euch zwar nicht fragen, welche Krankheit ihr habt, aber er kann sich erkundigen, wie lange ihr voraussichtlich ausfallen werdet.
Lern- und Sorgfaltspflicht:
Ihr müsst euch bemühen, diejenige berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Hierfür ist es unerlässlich, dass ihr die im Rahmen eurer Ausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig ausführt und an allen Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere am Berufsschulunterricht, teilnehmt. Die hierfür zur Verfügung gestellten Betriebsmittel eures Ausbildungsbetriebs sind pfleglich zu behandeln.
Probezeit:
Die Probezeit muss nach § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die für euch einschlägige Länge der Probezeit ergibt sich aus eurem Ausbildungsvertrag oder gegenbenenfalls auch aus einem
anzuwendenden Tarifvertrag.
Kündigung:
Während der Probezeit habt ihr die Möglichkeit, euer Ausbildungsverhältnis jederzeit
fristlos und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dieses Recht steht allerdings auch eurem Ausbildungsbetrieb zu. Nach Ablauf der Probezeit darf euch der Ausbildungsbetrieb nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Frist kündigen. Ein solcher wichtiger Grund könnte zum Beispiel regelmäßiges unentschuldigtes Fehlen oder wiederholte Verstöße gegen die vereinbarten Arbeitszeiten sein. In diesem Fall muss die Kündigung aus wichtigem Grund von eurem Ausbildungsbetrieb schriftlich begründet werden. Solltet ihr eure Ausbildung abbrechen oder eine neue beginnen wollen, könnt ihr nach Ablauf der Probezeit euer Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und von euch persönlich unterschrieben werden. Falls ihr minderjährig seid, müssen eure gesetzlichen Vertreter, in der Regel eure Eltern, die Kündigung eigenhändig unterschreiben. Das im Original unterzeichnete Kündigungsschreiben solltet ihr entweder direkt an euren Ausbildungsbetrieb senden oder dort persönlich abgeben.
Zeugnis:
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat euch euer Ausbildungsbetrieb ein schriftliches Zeugnis auszustellen.